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Mutterschutz bei Fehlgeburt und Totgeburt

Wenn ein Kind in der Schwangerschaft oder während der Geburt stirbt, bestimmt das Geburtsgewicht oder die bestehende Schwangerschaftswoche, ob es sich rechtlich um eine Entbindung handelt. Davon wiederum hängt ab, welche Rechte Ihnen in Bezug auf den Mutterschutz zustehen.

1. Abgrenzung von Fehlgeburt und Totgeburt

Von einer Fehlgeburt spricht man, wenn außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale erkennbar sind, das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt.

Eine Totgeburt liegt demgegenüber vor, wenn außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale erkennbar sind, das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Seit dem 1.11.2018 ist es nicht mehr erforderlich, dass das Gewicht mehr als 500 Gramm beträgt, wenn die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde.

Ob es sich um eine Fehl- oder um eine Totgeburt handelt, hängt von dem ärztlichen Zeugnis ab.

1. Fehlgeburt vor der 12. Schwangerschaftswoche

Bei einer Fehlgeburt vor der 12. Schwangerschaftswoche endet der Mutterschutz grundsätzlich mit dem Ende der Schwangerschaft. Da eine Fehlgeburt rechtlich nicht als Entbindung zählt, greift keine Schutzfrist.

Allerdings ist eine Fehlgeburt oft mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die zu einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit führen. Hier gelten dann die Regelungen über Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall.

2. Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche

Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche gilt der besondere Kündigungsschutz für die Dauer von vier Monaten.

3. Totgeburt

Demgegenüber gelten bei einer Totgeburt oder wenn das Kind während der Geburt stirbt die mutterschutzrechtlichen Schutzbestimmungen grundsätzlich vollumfänglich.

Bei einer Totgeburt gilt die allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung für mindestens acht Wochen. In dieser Zeit darf die Mutter nicht beschäftigt werden, es sei denn es ist ihr ausdrücklicher Wunsch und aus ärztlicher Sicht spricht nichts dagegen (Arbeitsbeginn frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung). Diese Erklärung können Sie jederzeit frei widerrufen und dann doch den Mutterschutz in Anspruch nehmen. Wenn Sie in den Mutterschutz gehen, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.

Die Krankenkassen zahlen Mutterschaftsgeld für die letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Kommt es zu Früh- oder Mehrlingsgeburten oder wird vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung beim Kind eine Behinderung festgestellt, wird das Mutterschaftsgeld länger gezahlt und zwar 12 Wochen lang nach der Entbindung. Auch bei Totgeburten Verlängert sich der Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgeldes, wenn eine Mehrlingsgeburt oder eine Frühgeburt vorliegt.

Die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.

 

Gefunden bei : https://www.anwalt.de/rechtstipps/mutterschutz-bei-fehlgeburt-und-totgeburt_181489.html

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